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   VG Minden, 11.11.2011 - 6 K 1657/11   

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https://dejure.org/2011,28858
VG Minden, 11.11.2011 - 6 K 1657/11 (https://dejure.org/2011,28858)
VG Minden, Entscheidung vom 11.11.2011 - 6 K 1657/11 (https://dejure.org/2011,28858)
VG Minden, Entscheidung vom 11. November 2011 - 6 K 1657/11 (https://dejure.org/2011,28858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderung von durch zusätzliche Betreuungsleistungen bzw. niedrigschwellige Betreuungsangebote entstehenden Investitionsaufwendungen; Enge Auslegung des § 10 PfG NRW aufgrund entstehungsgeschichtlicher Überlegungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.12.1998 - 3 B 22.98

    Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus VG Minden, 11.11.2011 - 6 K 1657/11
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1998 - 3 B 22.98 -, NVwZ-RR 1999, 316 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 283 = Juris, Rn. 3 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 40 Rn. 49d.
  • VG Gelsenkirchen, 17.07.2013 - 11 K 3286/10

    Investitionskostenförderung; Verhinderungspflege

    Denn die Förderung der Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen bezieht sich auf die im Ersten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB XI mit der Überschrift "Leistungen bei häuslicher Pflege" genannten und von dem betreffenden Pflegedienst erbrachten Leistungen (§§ 36 ff.), vgl. auch VG Minden, Urteil vom 11. November 2011 - 6 K 1657/11 -, juris, zu denen auch die in § 39 SGB XI geregelte Verhinderungspflege gehört, die die häusliche Pflege gerade im Falle der Verhinderung der ansonsten tätigen Pflegeperson für längstens vier Wochen je Kalenderjahr weiter ermöglichen soll.

    Soweit der Beklagte sich in anderen Verfahren in seiner Auffassung durch das bereits oben zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. November 2011 - 6 K 1657/11 - bestätigt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Urteil nicht zur Förderfähigkeit der Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, sondern von besonderen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI verhält.

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